OLG Bamberg - Urteil vom 07.04.1998
7 UF 178/97
Normen:
BGB § 1361 § 1569 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 31
OLGReport-Bamberg 1998, 288

Abänderung des nachehelichen Unterhalts aufgrund des Anstiegs der Lebenshaltungskosten - Präklusion durch früheren Rechtsstreit

OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 7 UF 178/97

DRsp Nr. 1999/1148

Abänderung des nachehelichen Unterhalts aufgrund des Anstiegs der Lebenshaltungskosten - Präklusion durch früheren Rechtsstreit

1. Wird ein Unterhaltstitel mehrfach durch Abänderungsklagen abgeändert, so gilt für jede weitere Abänderungsklage die Präklusionsregelung des § 323 Abs. 2 ZPO. Danach ist eine Abänderungsklage nur in soweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Dies gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten. Für die Präklusionswirkung kommt es nämlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren an.2. Hat es demnach eine unterhaltsberechtigte Partei in einem vom Unterhaltspflichtigen angestrengten, auf Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gerichteten Abänderungsprozess versäumt, bereits bestehende, für eine Unterhaltserhöhung sprechende Gründe geltend zu machen, kann sie auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. § 323 Abs. 2 stellt damit sicher, daß nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruchs in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muß.