OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2022
27 UF 141/20
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 184
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 241/82
AG Bonn, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 115/19

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 27 UF 141/20

DRsp Nr. 2024/2601

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision

Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach bis zum 31.08.2009 geltendem Recht kann gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist eine Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (relative Wesentlichkeitsgrenze) beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.07.2020 (403 F 115/19) abgeändert wie folgt:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.12.1983 (42 F 241/82 VA) wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen hinsichtlich der Absätze 1 - 3 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.