OLG München - Beschluss vom 15.01.2013
4 UF 1827/12
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 351/12

Abänderung einer getroffenen UmgangsvereinbarungParitätisches WechselmodellEntgegenstehender Wille eines Elternteils

OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 4 UF 1827/12

DRsp Nr. 2023/66

Abänderung einer getroffenen Umgangsvereinbarung Paritätisches Wechselmodell Entgegenstehender Wille eines Elternteils

Ein Betreuungs-/Wechselmodell kann familiengerichtlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, da unverzichtbare Voraussetzung hierfür ein Konsens zur Durchführung wechselseitiger Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille beider Elternteile ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts- S. vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 84;

Gründe

I.

Das Amtsgericht S. hat mit Beschluss vom 16.10.2012 den Antrag des Antragstellers, den Umgang dahingehend zu ändern, dass ein partitätisches Wechselmodell hergestellt wird, abgewiesen.