OLG Hamm - Urteil vom 18.03.1994
12 UF 349/93
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 2 § 1601 § 1603 § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1115
NJW-RR 1994, 901
OLGReport-Hamm 1994, 116

Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung - Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau - Anrechnung von Arbeitseinkommen der nicht erwerbspflichtigen Kindesmutter - Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 12 UF 349/93

DRsp Nr. 1995/2643

Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung - Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau - Anrechnung von Arbeitseinkommen der nicht erwerbspflichtigen Kindesmutter - Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

1. Richtet sich die Abänderungsklage gegen eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung, so ist die Klage dann begründet, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Abänderung gebietet. Die Abänderung erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Betreuung von Kindern der Annahme einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden unterhaltsberechtigten Elternteils entgegensteht, kommt es auf das konkrete Ausmaß der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, die persönlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten an.