OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.01.1994
10 UF 3610/93
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 § 1671 Abs. 1, 2 ; HKiEntÜ Art. 35 ; MSA Art. 1, 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 133
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Abänderung einer ursprünglichen Sorgerechtsentscheidung, wenn ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nach Deutschland verbracht wurde

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 10 UF 3610/93

DRsp Nr. 1994/12923

Abänderung einer ursprünglichen Sorgerechtsentscheidung, wenn ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nach Deutschland verbracht wurde

Hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt für eine nicht geringe Zeitdauer in Deutschland, so kann gemäß Art. 1, 2 MSA nach deutschem Recht auch dann über die Abänderung der ursprünglichen Sorgerechtsentscheidung entschieden werden, wenn das Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nach Deutschland verbracht wurde. Eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten ist im Regelfall erforderlich und ausreichend. ( Im vorliegenden Fall erfolgte das Verbringen des Kindes schon im November 1990 und damit nach den Feststellungen des Gerichts vor dem Inkrafttreten des Haager Kindesentführungsübereinkommens zwischen Deutschland und Rumänien am 1.7.1993.)

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 § 1671 Abs. 1, 2 ; HKiEntÜ Art. 35 ; MSA Art. 1, 2 ;

Gründe: