OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1994
3 UF 361/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1591
NJW-RR 1995, 389
OLGReport-Hamm 1994, 165

Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 3 UF 361/93

DRsp Nr. 1995/1575

Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

1. Bei der Entscheidung über die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ist das Gericht an die Grundlagen des abzuändernden Vergleichs gebunden. 2. Ergeben sich diese nicht aus dem Vergleichstext, so ist der Sachvortrag der Parteien aus dem Vorverfahren heranzuziehen und dahingehend zu überprüfen, inwieweit er in die damalige Unterhaltsberechnung Eingang gefunden hat. 3. Als Gegner eines im Wege der Widerklage erhobenen Abänderungsbegehrens der Beklagten kann der Kläger unterhaltssenkende Aufwendungen auch dann geltend machen, wenn diese schon im Vorverfahren hätten vorgetragen werden können. 4. Nimmt der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis auf, kann dies nach § 1579 Nr. 7 BGB zur Einschränkung des Unterhaltsanspruchs führen. Dauert das Verhältnis seit mehreren Jahren an, verbringen die Unterhaltsberechtigte und ihr neuer Partner praktisch die ganze Freizeit zusammen und hat die Verbindung quasi zur Aufnahme der Berechtigten in die Familie des Partners geführt, so ist es nicht mehr entscheidend, ob die beiden auch gemeinsam in einer Wohnung leben.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe: