BGH - Urteil vom 09.06.2004
XII ZR 308/01
Normen:
BGB § 1581 § 1578 Abs. 1 § 1573 Abs. 2, 5 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1488
FamRZ 2004, 1357
FuR 2004, 548
MDR 2004, 1300
NJW 2004, 3106
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Solingen,

Abänderung eines Prozessvergleichs

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen XII ZR 308/01

DRsp Nr. 2004/12387

Abänderung eines Prozessvergleichs

»a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 1581 § 1578 Abs. 1 § 1573 Abs. 2, 5 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM.

Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar 1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J. und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererziehung erwerbstätig.