OLG Köln - Urteil vom 09.02.1982
4 UF 214/81
Normen:
BGB § 1569; ZPO § 323 Abs. 3; ZPO § 323 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 01.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 36/81

Abänderung eines Prozessvergleichs

OLG Köln, Urteil vom 09.02.1982 - Aktenzeichen 4 UF 214/81

DRsp Nr. 2010/13015

Abänderung eines Prozessvergleichs

Ein Prozessvergleich kann ebenso wie ein Urteil nicht rückwirkend, sondern erst vom Zeitpunkt der Klageerhebung an gem. § 323 ZPO abgeändert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 1. September 1981 (48 F 36/81) wie folgt teilweise abgeändert und zur KlarsteIlung neu gefaßt:

Unter Klageabweisung im übrigen wird der Vergleich vor dem Familiengericht Bonn vom 5. März 1980 (24 a F 126/79) dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit vorn 1.Januar 1981 bis 31.August 1981 folgende monatlichen Unterhaltsbeträge an die Beklagte zu zahlen hat:

1 ) für Januar und Februar 1981 je 656,45 DM

2) für März 1981 676,45 DM

3) für April und August 1981 je 730,- DM

4) für Mai, Juni und Juli 1981 entfällt der Unterhaltsanspruch.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,- DM, die Beklagte gegen Sicherheitsleistung