OLG Hamm - Urteil vom 17.02.1995
10 UF 44/94
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 § 1578 ; ZPO § 323 § 767 § 850h Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1152
NJW 1995, 2042
OLGR-Hamm 1995, 114
OLGReport-Hamm 1995, 114

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 10 UF 44/94

DRsp Nr. 1995/7666

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Eine in erster Instanz erhobene Vollstreckungsgegenklage kann in zweiter Instanz als Abänderungsklage bezeichnet werden.2. Wenigstens in den Fällen, in denen die Abänderung eines Vergleichs begehrt wird, ist in solchen Fällen jedenfalls die Abänderung ab Zustellung der Klage möglich, unabhängig davon, ob die Klage schon in erster Instanz in eine Abänderungsklage hätte umgedeutet werden können.3. Lassen sich Grundlagen des abzuändernden Vergleichs in einzelnen Punkten nicht mehr feststellen, so kann das Gericht in diesen Punkten frei entscheiden.4. Eine Bindung an die Berechnungsweise in einem Urteil, in dem zu einem früheren Zeitpunkt die Klage auf Abänderung des Vergleichs abgewiesen wurde, tritt nicht ein.4. Läßt sich nicht feststellen, daß das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Freiberuflers (hier Zahnarzt) infolge eines Verhaltens gesunken ist, das dem Unterhaltsverpflichteten vorgeworfen werden kann, so ist von dem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen.5. Bei der Bedarfsberechnung auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ist zugunsten des Unterhaltsberechtigten auch dann ein Wohnvorteil (Mietwert abzüglich Belastungen) zu berücksichtigen, wenn das von den Parteien während der Ehe bewohnte Haus mittlerweile verkauft ist.