BGH - Beschluss vom 29.01.2020
XII ZB 580/18
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1613 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 174
FamRZ 2020, 577
FuR 2020, 298
MDR 2020, 350
NJW 2020, 925
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 249/16
OLG Düsseldorf, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 96/18

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Ankommen allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt; Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 580/18

DRsp Nr. 2020/3407

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Ankommen allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt; Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts

a) Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694).b) Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.