OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2017
4 UF 267/16
Normen:
FamFG § 239 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 211/10
AG Essen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 308/15

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen vorzeitigen Eintritts des unterhaltsverpflichteten Ehemanns in den Ruhestand

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 4 UF 267/16

DRsp Nr. 2020/13472

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen vorzeitigen Eintritts des unterhaltsverpflichteten Ehemanns in den Ruhestand

Der Eintritt des unterhaltsverpflichteten Ehemanns in den Ruhestand bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist unterhaltsrechtlich billigenswert, wenn er an einer Vielzahl von Krankheiten leidet und ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der am 15.11.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 09.11.2011 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 108a F 211/10) zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Ab Oktober 2016: 1.561 € (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 231,31 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 254,69 €).

Ab Januar 2017: 1.557 € (bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 230,95 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 251,05 €).

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.