BGH - Urteil vom 10.03.1993
XII ZR 191/91
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2, § 530 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 5
BGHR ZPO § 530 Präklusion 1
DAVorm 1993, 582
DRsp IV(415)219Nr. 4
DRsp IV(415)219Nr.4
DRsp IV(418)281d
FamRZ 1993, 941
FuR 1993, 235
MDR 1995, 92
NJW 1993, 1795

Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 191/91

DRsp Nr. 1993/2763

Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

»Ist gegen eine Partei ein rechtskräftiges Teilurteil ergangen und ergeben sich während des Berufungsverfahrens über das Schlußurteil Umstände, die eine Abänderung des rechtskräftigen Teilurteils rechtfertigen würden, so hat sie die Wahl, diese Umstände entweder mittels einer Abänderungswiderklage im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu machen oder eine selbständige Abänderungsklage in einem neuen Verfahren zu erheben, ohne daß § 323 Abs. 2 ZPO entgegensteht (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 96, 205)." Abstract: Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln Abänderung eines rechtskräftigen Teilurteils im Berufungsverfahren.