OLG Brandenburg - Urteil vom 27.11.2007
10 UF 33/07
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 96/06

Abänderungsgrund bei Unterhaltsansprüchen - Berücksichtigung von Kreditraten beim Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 33/07

DRsp Nr. 2008/160

Abänderungsgrund bei Unterhaltsansprüchen - Berücksichtigung von Kreditraten beim Kindesunterhalt

1. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO liegt bei Unterhaltsansprüchen in der Regel vor, wenn sich eine Abweichung vom titulierten Anspruch in Höhe von 10 % ergibt. Dieser Schwellenwert ist jedoch nicht schematisch anzuwenden, maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Er gilt auch nicht bei Unterhaltstiteln aus Vergleich. 2. Die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Kreditraten sind auch beim Kindesunterhalt einkommensmindernd zu berücksichtigen, da die Kinder die Lebensstellung der Eltern teilen. Das gilt zumindest, solange der Regelbetrag gesichert ist.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem seit dem 6.12.2006 von ihr geschiedenen Ehemann, Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder N..., geboren am ... 1997, und M..., geboren am ... 2000.