OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2000
11 UF 264/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 904
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 114/99

Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des Unterhaltstatbestandes - Klage des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt - Verzögerung der Ausbildung

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 11 UF 264/99

DRsp Nr. 2001/3573

Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des Unterhaltstatbestandes - Klage des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt - Verzögerung der Ausbildung

1. Bei einer Abänderungsklage ist grundsätzlich der Abänderungskläger darlegungs- und beweispflichtig für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren, und zwar unabhängig von der Verteilung der Beweislast im Ausgangsverfahren. 2. Dieser Grundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn in dem abzuändernden Titel Minderjährigenunterhalt geregelt wurde, das beklagte unterhaltsberechtigte Kind nunmehr volljährig geworden ist und Ausbildungsunterhalt begehrt (hier: das beklagte Kind ist darlegungs- und beweispflichtig für das Einkommen des zweiten Elternteils und für seine Ausbildung). 3. Grund für den Wechsel der Darlegungs- und Beweislast auf den Abänderungsbeklagten ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Unterhaltstatbestand auf Grund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, der Abänderungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Ersttitels rechtfertigt.