BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ZB 10/93
DRsp Nr. 1995/6919
Abänderungsklage als Feriensache
Richtet sich eine Abänderungsklage oder Vollstreckungsgegenklagen gegen einen Unterhaltstitel i.S. von § 200 Abs. 2 Nr. 5 aGVG, so handelt es um eine Feriensache.Der Rechtsirrtum des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes, es handele sich bei dem Rechtsstreit um eine Folgesache im Sinne des § 623ZPO, ist unentschuldbar und steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.