OLG Hamm - Urteil vom 10.04.2000
4 UF 333/99
Normen:
BGB § 1569 ; ZPO § 511 § 521 § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 557
OLGReport-Hamm 2000, 252

Abänderungsklage bei laufender Berufung

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 4 UF 333/99

DRsp Nr. 2002/6174

Abänderungsklage bei laufender Berufung

1. Voraussetzung für eine Abänderungsklage ist, dass die klagende Partei eine wesentliche Änderung der für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs oder für seinen Inhalt oder Umfang maßgebenden Umstände behauptet und diese Änderungen erst nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sind. 2. Solange über Unterhalt im Rahmen eines Berufungsverfahrens gestritten wird, sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gegebenenfalls durch eine Anschlussberufung geltend zu machen. Ein Abänderungsklage ist in einem solchen Fall unzulässig. 3. Verliert die Anschlussberufung infolge Rücknahme oder Verwerfung der Berufung ihre Wirkung, dann gilt die nunmehr zu erhebende Abänderungsklage im Sinne einer Fiktion der Vorwirkung als schon zum Zeitpunkt der Anschließung als erhoben.

Normenkette:

BGB § 1569 ;