OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.08.2007
5 UF 163/06
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 313 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1998
FuR 2008, 52
MDR 2007, 1427
OLGReport-Zweibrücken 2007, 782
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 09.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 40/06

Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich - Schwerwiegende Veränderung der zugrunde gelegten Verhältnisse

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 5 UF 163/06

DRsp Nr. 2007/22784

Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich - Schwerwiegende Veränderung der zugrunde gelegten Verhältnisse

»Eine Abänderungsklage zur Änderung eines Unterhaltsvergleiches setzt voraus, dass sich die dem Vergleich zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse so gravierend geändert haben, dass einer Partei ein Festhalten an der Vereinbarung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht zuzumuten ist.«

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 313 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 14. August 19.. geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, D..., geb. am 29. Mai 19... und T..., geb. am 23. Mai 19..., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten leben und von dieser betreut werden. Die Ehe der Parteien ist rechtskräftig geschieden seit dem 7. Februar 2003.

Im Scheidungsverbundverfahren trafen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 7. Februar 2003 folgende Vereinbarung:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages aus der jeweiligen Alterstufe für die beiden ehegemeinsamen Kinder zu zahlen...

2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Ehegattenunterhalt in Höhe von 238 EUR monatlich ... zu Gunsten der Antragstellerin zu erbringen."

Zu den Grundlagen heißt es: