FG Münster - Urteil vom 17.06.2008
1 K 5087/06 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 ; BGB §§ 1896 ff ;
Fundstellen:
DB 2008, 2801
EFG 2008, 1729
FamRZ 2009, 249

Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 5087/06 G

DRsp Nr. 2008/18285

Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

1. Ein Berufsbetreuer ist gewerblich tätig. 2. Sind einzelne Mitunternehmer einer Personengesellschaft auch gewerblich tätig, so erzielt die gesamte Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 ; BGB §§ 1896 ff ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von den Gesellschaftern ausgeübte berufsmäßige Betreuungstätigkeit zu gewerblichen Einkünften der Anwaltssozietät im Streitjahr 2001 führt.

Die Klägerin, eine Sozietät von Anwälten, besteht seit dem 1.1.1996. Für den Zeitraum 2001 bis 2003 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde ein Honoraraufkommen von ca. 80% ermittelt, welches aus der Tätigkeit der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz vereinnahmt wurde. Diese Tätigkeit wurde vom Beklagten als gewerblich eingestuft. Ausgehend von der sog. "Abfärbetheorie" aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG qualifizierte der Beklagte sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit der Anwaltssozietät als gewerblich.