OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2007
10 WF 202/07
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 ; BGB § 1602 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 370/07

Abgrenzung der Abänderungsklage zur Vollstreckungsgegenklage - Wegfall der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 10 WF 202/07

DRsp Nr. 2007/18293

Abgrenzung der Abänderungsklage zur Vollstreckungsgegenklage - Wegfall der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers

1. Gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt. 2. Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage, welche die Abänderungsklage grundsätzlich ausschließt, ist allein die Beseitigung der Vollstreckbarkeit wegen Vorliegens rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage kann daher vorgegangen werden, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Wegfall der Bedürftigkeit entfällt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruchsbegründenden Umstand, so dass hierfür die Abänderungsklage einschlägig ist.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 ; BGB § 1602 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, unzulässig und daher zu verwerfen. Denn gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § Abs. Satz 2 eine Anfechtung nicht statt (vgl. Zöller/Herget, , 26. Aufl., § , Rz. 13).