OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2022
6 UF 70/21
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 391/20

Abgrenzung der familiengerichtlichen Zuständigkeiten für Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der TrennungszeitHöhe der Nutzungsvergütung für die Ehewohnung bis zur Rechtshängigkeit der EhescheidungBerücksichtigung des Wohnbedarfs betreuter Kinder und der Tilgung gemeinsamer Schulden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 6 UF 70/21

DRsp Nr. 2023/1730

Abgrenzung der familiengerichtlichen Zuständigkeiten für Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit Höhe der Nutzungsvergütung für die Ehewohnung bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung Berücksichtigung des Wohnbedarfs betreuter Kinder und der Tilgung gemeinsamer Schulden

1. Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB sind als Ehewohnungssachen i.S.d. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und nicht als sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu führen.2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung) geschuldet.3. Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20 % zu reduzieren.