KG - Beschluss vom 06.12.2016
18 UF 33/16
Normen:
BGB § 705; BGB § 730; BGB § 738;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 135 F 6933/15

Abgrenzung von Ehegatteninnengesellschaft und ehelichem Güterrecht

KG, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 18 UF 33/16

DRsp Nr. 2017/5394

Abgrenzung von Ehegatteninnengesellschaft und ehelichem Güterrecht

Haben die Ehegatten gemeinsam auf Aufbau eines Immobilienvermögens zusammen gearbeitet, das nur einem Ehegatten gehört und erfolgte dies, um Erträge zu generieren und auch unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit der Beteiligten Einkünfte zu sichern, so ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Januar 2016 -135 F 6933/15 - wird mit der Maßgabe, dass die Auskunft und Vorlage von Belegen jeweils zum Stichtag 13. Oktober 2014 erfolgen soll, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 730; BGB § 738;

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Ehegatteninnengesellschaft geltend.