OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2010
20 UF 10/09
Normen:
ZPO § 321;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 52/08

Abgrenzung von Ergänzung und Berichtigung eines Urteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 20 UF 10/09

DRsp Nr. 2011/4230

Abgrenzung von Ergänzung und Berichtigung eines Urteils

Das Urteil vom 16.04.2010 wird unter Ziffer 7 wie folgt ergänzt:

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 321;

Gründe:

Das Urteil war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da versehentlich die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Tenor aufgenommen wurde. Eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO war nicht möglich, da sich aus den Gründen der Entscheidung nicht eindeutig ergibt, dass eine entsprechende Entscheidung getroffen und lediglich versehentlich im Tenor nicht erwähnt wurde.

Vorinstanz: AG Weinheim, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 52/08