OLG Brandenburg - Urteil vom 07.07.2010
13 UF 55/09
Normen:
BGB § 1314; BGB § 1304;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 216
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 38/09

Ablehnung der Aufhebung einer Ehe mangels Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 13 UF 55/09

DRsp Nr. 2010/12752

Ablehnung der Aufhebung einer Ehe mangels Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2. wird die Klage des Antragstellers auf Aufhebung der am 21. Oktober 2008 vor der Standesbeamtin des Standesamtes in ... (Heiratsregister-Nr. 64/08) geschlossenen Ehe des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1314; BGB § 1304;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsgegner zu 1. haben am 21. Oktober 2008 die Ehe geschlossen, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Ehe gemäß § 1313 BGB aufgehoben, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der §§ 1304, 1314 Abs. 1 BGB vorliegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Antragsgegner zu 1. infolge seiner krankhaften Störung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erfassen und seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.