OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2016
1 UF 345/16
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12443/15

Ablehnung der Rückführung eines Kindes wegen entgegenstehender Willensäußerung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 1 UF 345/16

DRsp Nr. 2017/15586

Ablehnung der Rückführung eines Kindes wegen entgegenstehender Willensäußerung

Die Rückführung eines Kindes gemäß Art. 12 Absatz 1 HKÜ kommt nicht in Betracht, wenn das Kind den ernst zunehmenden Willen geäußert hat, nicht ohne seine Mutter in das Land seines früheren Aufenthalts zurückkehren zu wollen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Frankfurt am Main vom 05. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- Euro.

4.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und insoweit Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;

Gründe

I.

Der in Griechenland lebende Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren die Rückführung des aus der Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangenen Kindes B, geboren am ... 2006 in Stadt2/Deutschland. Aus der Ehe sind noch zwei weitere Töchter, inzwischen 17 und 19 Jahre alt, hervorgegangen.