OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2015
26 UF 201/14
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 104/14

Ablehnung des Antrags des Kindes auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nach vorläufigem Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 26 UF 201/14

DRsp Nr. 2015/8347

Ablehnung des Antrags des Kindes auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nach vorläufigem Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter

Es erscheint sachgerecht, nach vorläufiger Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter diese nicht sofort im Wege einstweiliger Anordnung auf den Kindesvater zu übertragen, sondern das Stadtjugendamt zum Vormund zu bestellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Amtsvormundschaft die Trennung des Kindes vom Kindesvater weder bezweckt noch zur Folge haben muss, solange dieses im Haushalt des Kindesvaters gut versorgt und betreut wird und Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Kindes vom 08.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Kindes auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3;

Gründe

I.