OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.08.2010
10 UF 110/10
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 259/10

Ablehnung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, da es dem Kind im Haushalt der Mutter gut geht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 110/10

DRsp Nr. 2010/14918

Ablehnung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, da es dem Kind im Haushalt der Mutter gut geht

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1., den dauerhaften Aufenthalt des Kindes "K" in seinem Haushalt anzuordnen. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss von heute in 10 UF 109/10 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Zurückweisung seines Begehrens ist zulässig. Da auch die sozial-familiäre Beziehung von Pflegeeltern zum Kind nach Art. 6 GG geschützt wird (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Weidemann, 2. Aufl., § 2, Rz. 246; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 59 FamFG, Rz. 5 a; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1632, Rz. 17; s. a. noch zum alten Recht MünchKomm/Huber, BGB, 5. Aufl. (2008), § 1632, Rz. 61), ist insbesondere auch die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1. nach § 59 Abs. 1 FamFG zu bejahen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die begehrte Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann nicht erlassen werden.