BVerwG - Beschluss vom 14.06.2016
5 B 30.16, 5 AV 4.16
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 96/16

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Beiordnung eines Notanwalts; Einwilligungsvorbehalt des Betreuers eines geschäftsfähigen Betreuten

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 5 B 30.16, 5 AV 4.16

DRsp Nr. 2016/12492

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Beiordnung eines Notanwalts; Einwilligungsvorbehalt des Betreuers eines geschäftsfähigen Betreuten

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 (4 LB 96/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin (1), ihre Nichtzulassungsbeschwerde (2) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (3) haben keinen Erfolg.

1. Dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, über das unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu befinden ist, ist kein Erfolg beschieden.