OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2022
1 WF 39/22
Normen:
FamFG § 30; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 11/20

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der BefangenheitMethodisch verfehltes Vorgehen eines GutachtersFehlende Ergebnisoffenheit

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 1 WF 39/22

DRsp Nr. 2022/12183

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Methodisch verfehltes Vorgehen eines Gutachters Fehlende Ergebnisoffenheit

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen vom 31.01.2022 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Sachverständige A vom 26.01.2022 wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 30; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die sich im August 2016 getrennt haben und seit 2019 rechtskräftig geschieden sind, streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn B, geboren am 00.00.0000. Der letzte Umgang des Vaters mit B fand im August 2019 statt.

Der Antragsteller, der die Weigerungshaltung von B auf eine Beeinflussung der Antragsgegnerin zurückführt, erstrebt nach zunächst begleiteten Kontakten regelmäßige Wochenendkontakte an jedem zweiten Wochenende. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie meint, ein Umgang gefährde das Kindeswohl. B habe Angst vor dem Vater, weil er in der Vergangenheit immer wieder vom Vater geschlagen worden sei.