OLG München - Beschluss vom 25.01.2007
33 Wx 6/07
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 625
FGPrax 2007, 84
NJW 2007, 3506
OLGReport-München 2007, 163
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4241/06
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 394/02

Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen durch Betreuer - kein Entlassungsgrund bei mutmaßlichem Willen des Betreuten - unterlassene Einschaltung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlicher Einstellung der Sonderernährung

OLG München, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 6/07

DRsp Nr. 2007/2603

Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen durch Betreuer - kein Entlassungsgrund bei mutmaßlichem Willen des Betreuten - unterlassene Einschaltung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlicher Einstellung der Sonderernährung

»1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3463)2. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet" (vgl. BGHZ 154, 205).«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

I.