Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013 aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgemäßen sofortigen Beschwerde, die beim Arbeitsgericht Köln am 13.09.2013 eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013, mit dem das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift zu seiner Kündigungsschutzklage, die am 11.10.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, Prozesskostenhilfe beantragt. Weder die Erklärung nach § 117 Abs. 3 und 2 ZPO noch sonstige Unterlagen waren der Klageschrift beigefügt.
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