OLG Dresden - Beschluss vom 07.02.2011
20 WF 1311/10
Normen:
RVG § 16 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 237/10

Abrechnung mehrerer Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 20 WF 1311/10

DRsp Nr. 2011/3195

Abrechnung mehrerer Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe

»§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.«

Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 29.10.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18.10.2010 - 3 T 237/10 -, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 4;

Gründe: