OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1995
1 UF 95/95
Normen:
BGB § 242 § 1601 § 1610 § 1634 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 49
NJW-RR 1996, 4

Abschlag von den Bedarfssätzen nach Düsseldorfer Tabelle bei im Ausland lebenden Kindern - Zurückbehaltungsrecht des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 1 UF 95/95

DRsp Nr. 1996/3281

Abschlag von den Bedarfssätzen nach Düsseldorfer Tabelle bei im Ausland lebenden Kindern - Zurückbehaltungsrecht des Unterhaltsverpflichteten

1. Leben die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder in Thailand, so rechtfertigt dies einen Abschlag von zwei Drittel von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Ein weiterer Abschlag kommt auch dann nicht in Frage, wenn die Lebenshaltungskosten in Thailand noch unter einem Drittel der entsprechenden Kosten in Deutschland liegen sollten, da die Kinder auch im Ausland an dem gehobenen Lebenszuschnitt des Verpflichteten in Deutschland teilhaben sollen.2. Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts des Unterhaltsverpflichteten im Hinblick auf ein ihm zustehendes Auskunftsrecht nach § 1634 Abs. 3 S. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 242 § 1601 § 1610 § 1634 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 49
NJW-RR 1996, 4