OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2020
15 UF 185/19
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2020, 264
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 153/08

Absehen von der Durchführung eines VersorgungsausgleichsHärteklausel als AusnahmeregelungVerstoß gegen tragende Prinzipien des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 15 UF 185/19

DRsp Nr. 2020/5753

Absehen von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Härteklausel als Ausnahmeregelung Verstoß gegen tragende Prinzipien des Versorgungsausgleichs

Die Härteklausel des § 27 VersAusglG soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 06.06.2019 - 19 F 153/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.880,- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Die beiderseitigen Anrechte sind aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe dieser Anrechte haben die Ehegatten nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).