Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 06.06.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.880,- € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Die beiderseitigen Anrechte sind aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe dieser Anrechte haben die Ehegatten nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
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