BGH - Beschluss vom 11.01.2017
XII ZB 329/16
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 81
FamRZ 2017, 556
FuR 2017, 207
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII 88/15 F
LG Krefeld, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 60/16

Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren; Verfahrensfehlerfreie Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung; Erweiterung einer Kontrollbetreuung

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 329/16

DRsp Nr. 2017/1593

Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren; Verfahrensfehlerfreie Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung; Erweiterung einer Kontrollbetreuung

a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828).b) Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;