BGH - Beschluss vom 27.01.2016
XII ZB 519/15
Normen:
BGB §§ 1903 Abs. 1 S. 1, 1908 d Abs. 3 und 4; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 86
FamRZ 2016, 627
FuR 2016, 347
MDR 2016, 329
NJW-RR 2016, 1027
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 394/13 St
LG Bochum, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 72/15

BGH - Beschluss vom 27.01.2016 (XII ZB 519/15) - DRsp Nr. 2016/3486

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen XII ZB 519/15

DRsp Nr. 2016/3486

FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.b) Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649).c) Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen.d) Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: