BGH - Beschluss vom 21.01.2015
XII ZB 324/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 649
FuR 2015, 283
MDR 2015, 399
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 206/09
LG Regensburg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 182/14

Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen XII ZB 324/14

DRsp Nr. 2015/3523

Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge

a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391).b) Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.c) Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Juni 2014 aufgehoben.