Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts.
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