BGH - Beschluss vom 06.07.2011
XII ZB 80/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 1041
FGPrax 2011, 288
FamRZ 2011, 1391
NJW-RR 2011, 1506
Vorinstanzen:
AG Landau (Pfalz), vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 31/10
LG Landau, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 64/10

Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen XII ZB 80/11

DRsp Nr. 2011/13789

Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

1. Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.2. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Januar 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts.