1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufwendungen, die dem Kläger für ein Wertgutachten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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