FG Hessen - Urteil vom 02.07.2013
13 K 985/13
Normen:
EStG § 33; BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 515

Absetzbarkeit von Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung

FG Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 13 K 985/13

DRsp Nr. 2013/21347

Absetzbarkeit von Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung

Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar. Die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Zivilprozesskosten umfassen lediglich die Kosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens abzugsfähig sind, wie z.B. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), außergerichtliche Kosten sowie die die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten und der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33; BGB § 1379;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufwendungen, die dem Kläger für ein Wertgutachten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.