BGH - Beschluss vom 13.07.2016
XII ZB 488/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1896 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1670
MDR 2016, 1209
NJW 2016, 3656
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1095
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1329/92
LG Regensburg, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 269/15

Absicht eines Betroffenen hinsichtlich Widerrufs der erteilten (Vorsorge-)Vollmacht; Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten

BGH, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 488/15

DRsp Nr. 2016/13825

Absicht eines Betroffenen hinsichtlich Widerrufs der erteilten (Vorsorge-)Vollmacht; Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. September 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 25. März 2015 aufgehoben, soweit darin die Betreuung auf den Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15. Mai 2009" erweitert worden ist.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1896 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der für sie bestehenden Betreuung um den Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15. Mai 2009".