BGH - Beschluss vom 22.05.2019
XII ZB 523/17
Normen:
Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1; LugÜ (2007) Art. 2; LugÜ (2007) Art. 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 395
FamRZ 2019, 1271
FuR 2019, 651
MDR 2019, 1022
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 526 F 6857/16
OLG München, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 381/17
OLG München, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 539/17

Abstellen auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte statt auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; Versehen der zu vollstreckenden Entscheidung ohne Gründe als Verstoß gegen den ordre public

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 523/17

DRsp Nr. 2019/9296

Abstellen auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte statt auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; Versehen der zu vollstreckenden Entscheidung ohne Gründe als Verstoß gegen den ordre public

a) Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568).b) Dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1; LugÜ (2007) Art. 2; LugÜ (2007) Art. 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung über Ehegatten- und Kindesunterhalt.