Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Folgesache Güterrecht zu Recht nach § 628 S. 1 Nr. 1 ZPO vom Verbund abgetrennt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|