OLG Koblenz - Beschluss vom 13.08.2007
9 UF 457/07
Normen:
BGB § 1378 Abs. 2 ; ZPO § 628 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1996
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 63/03

Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 9 UF 457/07

DRsp Nr. 2008/23432

Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich

Erhebt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte den Einwand nach § 1378 Abs. 2 BGB, so ist es jedenfalls dann gerechtfertigt, die Folgesache Zugewinnausgleich abzutrennen, wenn Bestandteile vorhanden sind, die Schwankungen unterliegen können, da für die Beurteilung des Einwandes der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgebend ist.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 2 ; ZPO § 628 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Folgesache Güterrecht zu Recht nach § 628 S. 1 Nr. 1 ZPO vom Verbund abgetrennt.