OLG München - Beschluß vom 10.01.1994
12 WF 1217/93
Normen:
ZPO §§ 145 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 45
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 934/91

Abtrennung einer fehlerhaft im Verbund anhängig gemachten (Stufen-) Klage auf Kindesunterhalt

OLG München, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 12 WF 1217/93

DRsp Nr. 1998/12887

Abtrennung einer fehlerhaft im Verbund anhängig gemachten (Stufen-) Klage auf Kindesunterhalt

Eine fehlerhaft im Verbund anhängig gemachte (Stufen-) Klage auf Kindesunterhalt ist insgesamt und nicht etwa nur für den Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung von Amts wegen nach ZPO § 145 abzutrennen, da es sich beim Kindesunterhalt um einen einheitlichen, von der Scheidung der Eltern unabhängigen Streitgegenstand handelt.

Normenkette:

ZPO §§ 145 623 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist unbegründet.