I. Zwischen beiden Parteien ist seit 06.04.1994 das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt rechtshängig.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 16.01.1997 (1, 617 ff.) den Antrag des 81jährigen Antragstellers, über den Scheidungsantrag vorab zu entscheiden und die Folgesachen abzutrennen, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nach fast dreijähriger Verfahrensdauer mit Schriftsatz vom 27.12.1996 als Folgesache ein Hausratsverfahren anhängig gemacht. Daraus werde deutlich, daß er selbst kein besonderes Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung habe.
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