OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.02.1998
2 WF 173/97
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3, § 538 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 98
OLGReport-Karlsruhe 1998, 433

Abtrennung; Verbund; Ermessensentscheidung; Beschwerde, außerordentliche

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 2 WF 173/97

DRsp Nr. 1998/17014

Abtrennung; Verbund; Ermessensentscheidung; Beschwerde, außerordentliche

»1. Gegen die Ablehnung einer Abtrennung von Folgesachen nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft (Fortführung von Senat, Beschluß vom 23.12.1985 - 2 WF 199/85 -).2. Allerdings ist die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung nach den Grundsätzen zur Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen im Wege der außerordentlichen Beschwerde auf gravierende Ermessensfehler bzw. Ermessensmißbrauch zu überprüfen.«

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3, § 538 ;

Gründe:

I. Zwischen beiden Parteien ist seit 06.04.1994 das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt rechtshängig.

Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 16.01.1997 (1, 617 ff.) den Antrag des 81jährigen Antragstellers, über den Scheidungsantrag vorab zu entscheiden und die Folgesachen abzutrennen, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nach fast dreijähriger Verfahrensdauer mit Schriftsatz vom 27.12.1996 als Folgesache ein Hausratsverfahren anhängig gemacht. Daraus werde deutlich, daß er selbst kein besonderes Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung habe.