Autor: Kottke |
Wie Mandatssituation 16.2 mit Mandatssituation 16.3. Der Ehemann hat auf den Scheidungsantrag reagiert und vor seinem Tod dem Scheidungsantrag zugestimmt.
Siehe Mandatssituation 16.3.
Das Ehegattenerbrecht ist nunmehr aufgrund der Zustimmung des Ehemannes zur Scheidung der Ehe entfallen (§ 1933 BGB). Erben werden nur die Kinder des Ehemannes in Erbengemeinschaft mit einer Erbquote von je einem Viertel.
Als Kompensation für den Verlust des Ehegattenerbrechts kann die Mandantin nach Maßgabe der §§ 1933 Satz 3, 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen die vier Kinder als Erben des verstorbenen Ehemannes (§§ 1933 Satz 3, 1586b BGB). Dieser Anspruch ist jedoch gedeckelt und wird (§ Abs. Satz 3, Abs. ): Die Mandantin hätte im Wege der gesetzlichen Erbfolge ihren Mann mit einer Quote von einem Viertel beerbt (§ Abs. ). Der Pflichtteil der Mandantin beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit im vorliegenden Fall ein Achtel. Damit sind die Kinder nur verpflichtet, Unterhaltsleistungen an die Mandantin zu leisten, bis wertmäßig die Summe erreicht ist, die einem Achtel am Nachlass entspricht. Selbstverständlich ist es den Beteiligten auch möglich, die Unterhaltsverpflichtung durch eine einmalige - meist - zu befriedigen.
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