OLG Brandenburg - Urteil vom 22.04.2010
12 U 186/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 154/07

Abweisung der Klage wegen unrichtiger Diagnose bei Entfernung eines Neurinoms mangels Darlegung eines Behandlungsfehlers

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 12 U 186/08

DRsp Nr. 2010/8907

Abweisung der Klage wegen unrichtiger Diagnose bei Entfernung eines Neurinoms mangels Darlegung eines Behandlungsfehlers

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 154/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: