BFH - Urteil vom 18.01.2011
X R 63/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 23; § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; EStG § 12 Nr. 3; EStG a.F. § 35;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 312/06

Abziehbarkeit einer nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last i.R.d. Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen X R 63/08

DRsp Nr. 2011/6854

Abziehbarkeit einer nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last i.R.d. Einkommensteuererklärung

Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 23; § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; EStG § 12 Nr. 3; EStG a.F. § 35;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verwitwet. Neben sonstigen Einkünften erzielte sie aufgrund eines Nießbrauchs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Nießbrauchsrecht, aufgrund dessen sie monatliche Erbbauzinsen in Höhe von 20.120,20 DM (10.287,29 €) erhält, steht der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes zu. Das Nießbrauchsrecht besteht noch bis 2023. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts betrug im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin 123.447 €.