BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 26/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; EStG § 33a ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1930
BFHE 214, 129
BStBl II 2007, 108
DStRE 2006, 1264
FamRZ 2006, 1528
FuR 2006, 520
NJW 2007, 542
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 647/03

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 26/05

DRsp Nr. 2006/23521

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; EStG § 33a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 107 326 DM (1996) bzw. 42 944 DM (1998).