BFH - Urteil vom 20.07.2006
III R 8/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 26 § 26b § 32a Abs. 5 § 33a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2064
BFH/NV 2006, 1966
BFHE 214, 347
BStBl II 2006, 883
DB 2007, 261
DStRE 2006, 1179
FamRZ 2006, 1528
NJW 2006, 3310
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 466/02

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur im Rahmen des § 33a EStG; keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen III R 8/04

DRsp Nr. 2006/22838

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur im Rahmen des § 33a EStG; keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften

»Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 26 § 26b § 32a Abs. 5 § 33a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt seit 1. August 2001 zusammen mit Herrn W in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266).

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 244 470 DM, sein Lebenspartner in Höhe von 48 794 DM.

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit seinem Lebenspartner.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem Antrag nicht, sondern führte eine Einzelveranlagung durch.