I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt seit 1. August 2001 zusammen mit Herrn W in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 244 470 DM, sein Lebenspartner in Höhe von 48 794 DM.
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit seinem Lebenspartner.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem Antrag nicht, sondern führte eine Einzelveranlagung durch.
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