BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 79/08
Normen:
EStG § 24b Abs. 1 S. 1; EStG § 38b S. 2 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1468/07

Abziehen eines Entlastungsbetrages für ein Kind für denselben Monat durch mehrere die Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrages erfüllende Steuerpflichtige; Entlastungsberechtigung bei gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in beiden Haushalten seiner alleinstehenden Eltern; Entlastungsberechtigung bei fehlender Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrages durch die Eltern

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 79/08

DRsp Nr. 2010/13168

Abziehen eines Entlastungsbetrages für ein Kind für denselben Monat durch mehrere die Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrages erfüllende Steuerpflichtige; Entlastungsberechtigung bei gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in beiden Haushalten seiner alleinstehenden Eltern; Entlastungsberechtigung bei fehlender Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrages durch die Eltern

1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern --unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird-- untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 24b Abs. 1 S. 1; EStG § 38b S. 2 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.